AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Unsere sämtlichen Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich gemäß den nachstehenden Bedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Die Annahme unserer Auftragsbestätigung sowie die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt als Anerkennung dieser allgemeinen Bedingungen auch für den Fall, dass der Kunde ein Angebot unter Zugrundelegung eigener allgemeiner Bedingungen unterbreitet hat. Einer ausdrücklichen Zurückweisung ab-weichender Bedingungen des Kunden bedarf es nicht.

II. Vertragsabschluss

1.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder mit teilweiser Ausführung von Bestellungen des Kunden zustande.

2.) Jegliche Abweichungen, Nebenabreden oder Ergänzungen unmittelbar uns gegenüber sowie gegenüber Reisenden, Vertretern oder Beauftragten von Zetes GmbH bedürfen in jedem einzelnen Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Zetes GmbH.

3.) Die mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung gemachten Angaben wie Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sowie Angaben für den Energieverbrauch und dergleichen gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften, soweit sie nicht im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Aussagen der Zetes GmbH zu den Eigenschaften der Waren in Prospekten oder anderen Veröffentlichungen sind unverbindlich. Eine Garantie übernimmt die Zetes GmbH nur, wenn eine Zusage ausdrücklich als Garantie bezeichnet wird.

4.) Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen unseres Angebotes sowie der Auftragsbestätigung sind nur für den Kunden bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie bleiben Eigentum der Zetes GmbH und unterliegen deren Urheberrecht. Auf Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie an die Zetes GmbH zurückzugeben.

III. Preise und Zahlung

1.) Preislisten, Preisnotierungen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers um 15% überschritten werden.

2.) Die angegebenen Preise gelten jeweils ab Erfüllungsort ausschließlich Versand- und Verpackungskosten. Verpackungsmaterial, das zu Selbstkosten weiterberechnet wird, wird von Zetes GmbH nicht zurückgenommen.

3.) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

4.) Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle Zetes GmbH zu leisten.

5.) Für den Fall einer Skontovereinbarung ist der Skontoabzug auch bei Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist nur zulässig, sofern innerhalb der Frist sämtliche bis dahin fälligen Rechnungen von dem Kunde ausgeglichen sind.

6.) Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen oder Anweisungen von Zetes GmbH kann Zahlung an Zetes GmbH nur gemäß den Angaben auf deren Rechnungen geleistet werden. Die Angestellten, Vertreter, Reisenden oder sonstigen Bevollmächtigten von Zetes GmbH sind nur bei Vorlage einer besonderen schriftlichen Inkassovollmacht zum Inkasso berechtigt.

7.) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Die Kosten der Einziehung bzw. der Diskontierung trägt der Kunde. Bei Wechselzahlungen werden Skonti nicht gewährt.

8.) Werden vereinbarte Zahlungstermine überschritten, kommt der Kunde, sofern dieser nicht Verbraucher ist, dadurch in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte werden in diesem Falle Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet. Eine Verzinsung in dieser Höhe erfolgt auch, wenn die Zetes GmbH auf Wunsch des Kunden fällige Zahlungen nicht beitreibt.

9.) Zetes GmbH ist zur Erfüllung des Vertrages so lange nicht verpflichtet, wie der Kunde seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt werden. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unstreitig, von Zetes GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

10.) Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wird insbesondere ein Eigenakzept des Kunden oder ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst oder erhält die Zetes GmbH nach Vertragsschluss Auskünfte, die die Gewährung eines Warenkredits an den Kunden in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe bedenklich erscheinen lassen, oder werden Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, hat die Zetes GmbH das Recht, die sofortige Zahlung aller offenstehenden, zu fordern, noch nicht fällige Rechnungen fällig zu stellen und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen, oder vorbehaltlich der Zetes GmbH sonst zustehenden weitergehenden Rechte vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Frist- oder Nachfristsetzung bedarf. Der Kunde kann die Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abwenden. Die vorstehenden Rechte stehen der Zetes GmbH auch dann zu, wenn das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder liqui-diert wird oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

11.) Schuldet der Kunde Zetes GmbH nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim-mungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so ist er verpflichtet, der Zetes GmbH einen Betrag in Höhe von 15 % des Auftragswertes zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass Zetes GmbH einen geringeren Schaden erlitten hat. Zetes GmbH ist aber auch berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, wenn dieser höher ist.

IV. Lieferzeit, Lieferung, Versand, Gefahrübergang

1.) Die von der Zetes GmbH angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind unverbindlich, Zetes GmbH wird sich um die Einhaltung der Liefer-/Leistungszeit bemühen, übernimmt hierfür jedoch keine Gewähr. Die Liefer-/Leistungszeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Beibringung etwaiger von dem Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Klärung aller für die Ausführung notwendigen Fragen oder dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Erfüllungsort verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Liefer-/Leistungszeit setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus. In Fällen höherer Gewalt ist die Lieferfrist gehemmt und beginnt bzw. läuft weiter, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Den Fällen höherer Gewalt stehen gleich die Fälle des Streiks, der Aussperrung, der unzureichenden Materialversorgung, der Beschrän-kung der Energieversorgung und von Dienstleistungen, der Mangel an Transport-leistungen oder ähnliche Ereignisse, deren Ursache außerhalb des Einwirkungsbereiches von Zetes GmbH liegt. Der Kunde verzichtet auf alle Rechte oder Ansprüche wegen der Nichterfüllung oder Spätlieferung unter solchen Umständen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände eintreten, nachdem die Liefer-/Leistungszeit überschritten war. Im Falle einer von der Zetes GmbH zu vertretenden Nichteinhaltung eines Liefer-/Leistungstermins steht dem Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist lediglich ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Leistung sowie sonstige Schadensersatzansprüche sind auch nach Setzung einer Nachfrist und deren ergebnislosem Ablauf ausgeschlos-sen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Zetes GmbH sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2.) Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Zetes GmbH ausschließlich maßgebend. Zetes GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

3.) Der Versand der Lieferung oder Teillieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Absendung der Lieferung oder Teillieferung ab Lieferort auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn fracht-freie Lieferung vereinbart worden ist. Verzögert sich der Versand ohne Verschul-den von der Zetes GmbH, so geht die Gefahr bereits mit Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine Versicherung der Lieferung oder Teillieferung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten.

4.) Besondere Versandwünsche oder Anordnungen sind mit der Bestellung aufzugeben. Anderenfalls erfolgt die Lieferung oder Teillieferung nach bestem Ermessen ohne Haftung für die billigste Transportart oder die günstigste Verfrachtung.

V. Eigentumsvorbehalt

1.) Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zetes GmbH gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleichgültig auch, ob bereits fällig oder künftig, bei Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung im Eigentum der Zetes GmbH. Dies gilt auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Kunde ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigen-tumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von der Zetes GmbH stehenden Waren sorgfältig zu verwahren und zu versichern.

2.) Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Zetes GmbH gehörenden Gegenständen durch den Kunden gelten die § 947 und 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil an der neuen Sache der Zetes GmbH als Vorbehaltseigentum zusteht.

3.) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, sich gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren völligen Bezahlung vorzubehalten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

4.) Der Kunde tritt bereits hiermit alle ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenansprüche zur Sicherung sämtlicher Zetes GmbH zustehenden Ansprüche ab. Auf Verlangen der Zetes GmbH hat der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu erteilen und die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen.

5.) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder zusammen mit Zetes GmbH nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen Vorbehaltsware.

6.) Zetes GmbH verpflichtet sich, die ihr nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach ihrer Wahl freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

7.) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Zetes GmbH bleibt hiervon unberührt. Zetes GmbH wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde zunächst den Dritten auf das Vorbehaltseigentumsrecht von Zetes GmbH hinzuweisen. Der Kunde hat darüber hinaus unverzüglich die Zetes GmbH durch eingeschriebenen Brief unter genauer Bezeichnung und Angabe der Anschrift des Dritten zu verständigen. Die mit einer Intervention verbundenen Kosten trägt der Kunde. Ist die Vorbehaltsware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist die Zetes GmbH berechtigt, allein ohne Mitwirkung des Kunden die Herausgabe an sich zu verlangen. Macht Zetes GmbH von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch und nimmt die Vorbehaltsware zurück, so ist die Zetes GmbH zum freihändigen Verkauf oder zur freihändigen Versteigerung berechtigt. Für die Ausfallforderung haftet der Kunde.

8.) Solange Zetes GmbH das Vorbehaltseigentum an dem Kaufgegenstand zusteht, ist die Zetes GmbH oder ihr Beauftragter berechtigt, sich jederzeit von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen. Zu diesem Zweck hat der Kunde freien Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum zu gewähren.

9.) Der Kunde trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Betrieb des Kaufgegenstandes verbundenen Pflichten, Gefahren, Haftung, Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten. Er haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden sowie für den verschuldeten oder zufälligen Untergang oder eine verschuldete oder zufällige Beschädigung des Kaufgegenstandes. Jegliche daran entstandenen Schäden oder sein Verlust sind der Zetes GmbH unverzüglich anzuzeigen.

10.) Bei Ratenzahlungsvereinbarungen finden - soweit nicht Sonderbedingungen durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut erweitete Geltung haben - die Vorschriften der §§ 488 ff BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle eines Rücktritts vom Vertrag, Zetes GmbH berechtigt ist, ein Entgelt für die Nutzung des Kaufgegenstandes zu verlangen. Dieses Entgelt beträgt bei gewöhnlicher Abnutzung des Kaufgegenstandes bei dessen Rücknahme innerhalb der ersten drei Monate nach der Lieferung 25 % und für jeden weiteren Monat 4 % des Ver-kaufspreises. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Alle aufgrund der Bestellung gemachten Aufwendungen sind Zetes GmbH außer-dem zu ersetzen. Die Geltendmachung einer etwaigen besonderen Wertminde-rung bleibt der Zetes GmbH vorbehalten. Diese Ansprüche, auf die vom Kunden geleistete Zahlungen angerechnet werden, bleiben auch nach erfolgter Rück-nahme des Kaufgegenstandes bestehen.

VI. Softwarelizenz

1.) Eine von Zetes GmbH gewährte Lizenz ist nicht ausschließlich, nicht unterlizen-zierbar und nicht übertragbar. Der Kunde ist zur Einhaltung der Lizenzbestim-mungen unter 2.) und zusätzlich den der Software beiliegenden Lizenzbestim-mungen verpflichtet und darf die Lizenz nur für die Zwecke benutzen, für die sie bereit gestellt ist. Das Nutzungsrecht erlischt bei Verstößen gegen diese Nut-zungsvereinbarung. In diesem Fall kann die Zetes GmbH nach seiner Wahl die Herausgabe oder die Vernichtung der Software und aller Kopien verlangen.

2.)

a) Jegliche Veränderung, Anpassung und Bearbeitung der Software sowie die Vervielfältigung daraus folgender Ergebnisse ist nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn dieses zur Fehlerkorrektur dient und Zetes GmbH seiner Pflicht zur Fehlerkorrek-tur in angemessener Frist nicht nachgekommen ist. 

b) Es ist nicht erlaubt, Funktionen zurückzuentwickeln oder Verfahren zur Erlangung des Quellcodes anzuwenden, sofern Zetes GmbH diesen nicht in angemessener Frist zugänglich gemacht hat, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu gewährleisten.

c) Die Vervielfältigung der Software ist nicht gestattet, mit Ausnahme der Installation und einer als solcher zu kennzeichnender Sicherungskopie. Die zeitweise Überlassung der Software im Ganzen oder in Auszügen an Dritte ist nicht erlaubt. Dieses gilt für Vermietung, Leasing, Leihe und Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.

d) Marken-, Urheber- und andere Schutzrechtsvermerke dürfen nicht geändert oder entfernt werden. Der Kunde darf nicht vorgeben, Eigentümer der Software zu sein oder ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Zetes GmbH mit dieser für seine Produkte werben. Er verpflichtet sich, die Software auch vor missbräuchlicher Verwendung oder Verletzung der Rechte durch Dritte zu schützen.

3. Für die Gewährleistungsrechte des Kunden ist allein maßgeblich die der Software beiliegende Leistungsbeschreibung. Vertragliche Änderungen und Erweiterungen der Leistungsbeschreibung sind nur wirksam, wenn diese schriftlich von Zetes GmbH bestätigt werden. Zetes GmbH und der Kunde gehen davon aus, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Mängel in Datenverar-beitungsprogrammen unter allen Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand der Gewährleistung ist ein Programm, das im Sinne der Leistungsbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. Zur Vermeidung von Datenverlusten verpflichtet sich der Kunde in angemessenen regelmäßigen Abständen, mindestens aber täglich, Datensicherungen vorzunehmen.

VII. Gewährleistung

1.) Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach §§ 377ff HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Geringe Abweichungen von Angebotsbeschreibungen oder Auftragsbestätigungen gelten, insbesondere im Falle von Änderungen die auf technischem Fortschritt beruhen, als genehmigt.

2.) Soweit ein von der Zetes GmbH zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, ist die Zetes GmbH nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel selbst oder durch einen Vertragspartner zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Für ersetzte Teile gilt gleichfalls der Eigentumsvorbehalt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.) Ein Rechtsmangel liegt nur dann vor, wenn der Kunde aufgrund von Rechten Drit-ter nicht berechtigt ist, den Kaufgegenstand in der mit der Zetes GmbH vereinbarten Weise zu nutzen. Die Zetes GmbH kann nach eigener Wahl ein ausreichendes Nutzungsrecht beschaffen oder eine mangelfreie Sache liefern.

4.) Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt sind ausgeschlossen, wenn er die Sache nicht vereinbarungsgemäß benutzt, sie verändert, Reparaturen oder Eingriffe durch Dritte vornehmen lässt oder sie zusammen mit Produkten verwendet, die von der Zetes GmbH nicht ausdrücklich dafür empfohlen worden sind. Dies gilt nicht, wenn diese Handlungen keinen Einfluss auf den Mangel hatten.

5.) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Zetes GmbH sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt, ebenso wie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

6.) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Im Falle des Lieferregresses gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.) Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt worden, so hat der Kunde die Zetes GmbH von allen Belastungen freizustellen, die aufgrund dessen von Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten von Dritten gegen die Zetes GmbH geltend gemacht werden. Prozesskosten sind der Zetes GmbH zu erstatten und angemessen zu bevorschussen.

VIII. Schlussbestimmungen

1.) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

2.) Erfüllungsort ist Offenbach.

3.) Als Gerichtsstand wird, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist und nicht gesetzlich ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist, Offenbach vereinbart.

4.) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen ganz oder teil-weise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages und der vorstehenden Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung oder Bedingung wird durch eine solche wirksam ersetzt, die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt.

Zetes GmbH

Waldstraße 23
63128 Dietzenbach
Telefon 06074-3017-0
Telefax 06074-3017-299

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